Neuer spanischer Sozialversicherungstarif für Hausangestellte in Privathaushalten

Recht & Steuern - Disayo Mallorca Immobilien Blog

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Kein Problem – gern empfehlen wir Ihnen qualifiziertes Personal.
Seit Beginn dieses Jahres können und müssen Aushilfen in Spanien als geringfügig Beschäftigte bei der Sozialversicherung angemeldet werden – eine Maßnahme, die der Bekämpfung der Schwarzarbeit dient.

Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigen Details dieser Gesetzesänderung zusammengestellt. Bei Bedarf vermitteln Wir Ihnen gern den Kontakt zu einer erfahrenen Steuerkanzlei mit mehrsprachigem Personal, das Sie in allen steuerlichen Angelegenheiten kompetent berät.

Seit 1. Januar 2012 werden Angestellte in Privathaushalten in einem speziellen Tarif in der Spanischen Sozialversicherung erfasst, der im Gesetz 27/2011 vom 1. August festgeschrieben wurde.
Wer eine Putzfrau oder eine Person zur Betreuung dritter Personen in seinem Haushalt beschäftigt, muss Folgendes beachten:

1. Formulare
Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet, bei jeder Zweigstelle der Spanischen Sozialversicherung (Seguridad Social) oder übers Internet ( http://www.seg-social.es/Internet_1/HERRAMIENTASWEB/IntegraREEH/index.htm#documentoPDF ) das Formular TA 6-0138_HOGAR zur Anmeldung der im Haushalt angestellten Person einzureichen. Zur Abmeldung des Arbeitnehmers muss auf denselben Wegen das Formular TA 2/S-0138 eingereicht werden.

Darüber hinaus sind folgende Dokumente vorzulegen:

–    NIE / Pass / DNI des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
–    gültige Aufenthaltserlaubnis des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
–    Arbeitnehmer ggfs. Arbeitserlaubnis

2. Mindestlohn
Die Kosten für den Arbeitgeber errechnen sich aus dem Bruttolohn + den Abgaben zur Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil), beides proportional zur Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden.

Hier drei Beispiele:

Zusätzlich zum regulären Monatslohn muss ein 13. Und 14. Gehalt  im Juni und Dezember des jeweiligen Jahres gezahlt werden. Es ist jedoch empfehlenswert, beide Extrazahlungen beim Monatslohn proportional aufzuschlagen (siehe Tabelle), da im Falle einer Auflösung des Arbeitsvertrages keine Abschläge mehr gezahlt werden müssen. Beim sozialversicherungspflichtigen Beitrag zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils einen Anteil.

3. Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche
Das Maximum sind 40 Wochenstunden, das Minimum beträgt eine Stunde pro Woche. Über die Höhe der Arbeitsstunden pro Woche entscheidet der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss in jedem Fall bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Die Kosten bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen sind unterschiedlich. Auch Verantwortlichkeiten des Arbeitnehmers, z.B. die Betreuung von  Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden berücksichtigt.

4. Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

a) Anmeldung Sozialversicherung: obligatorisch vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit

b) Schriftlicher Arbeitsvertrag: offizielles Modell des Arbeitsvertrages, das der Sozialversicherung vorgelegt wird. Bei einer Arbeitstätigkeit von bis zu vier Wochen Dauer ist die Anmeldung bei der Sozialversicherung zwar Pflicht, nicht aber die Vorlage des Arbeitsvertrages bei der Sozialversicherung.

c) Urlaub: 30 Tage pro Jahr (14 Tage zusammenhängend nach beiderseitiger Vereinbarung, die zwei Monate vorher erfolgt). Der Urlaub muss genommen werden; nicht genommener Urlaub wird nicht vergütet, es sei denn, bis zur Auflösung des Vertrages kann dieser nicht mehr in voller Höhe genommen werden.

d) Feiertage: 14 Feiertage pro Jahr; diese werden entweder bezahlt  oder zum Urlaub hinzugerechnet.

e) Bezahlte Arbeitsbefreiung: all die im Statut der Arbeiter vorgesehenen Fälle (Hochzeit, Geburt von Kindern, Tod oder Krankheit von Familienangehörigen ersten und zweiten Grades).

f) Zahlung wegen Arbeitsunfähigkeit: (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit): Lohn wird ab dem neunten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt; der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer den Lohn vom vierten bis zum achten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

g) Kündigung des Vertrages:  seitens des Arbeitgebers: in schriftlicher Form.

Besteht das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr, muss die Kündigung des Arbeitsvertrages 20 Tage im Voraus erfolgen, in jedem anderen Fall sieben Tage im Voraus.  Pro Arbeitsjahr besteht ein Anspruch auf zwölf Tage Lohnfortzahlung bzw. Entschädigung.

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